Polizei
Wissenwertes
Trauerfall
Warum wird in meiner Trauer auch noch die Polizei eingeschaltet?
Für Angehörige ist es oft überraschend und belastend, wenn nach dem Tod eines geliebten Menschen zusätzlich die Polizei hinzugezogen wird. In den meisten Fällen handelt es sich dabei jedoch um einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorgang und nicht um einen Verdacht gegen Angehörige oder andere Beteiligte.
Nach dem Eintritt eines Todesfalls muss zunächst ein Arzt den Tod feststellen und eine Todesbescheinigung ausstellen. In dieser Bescheinigung dokumentiert der Arzt die Todesart. Dabei wird unterschieden zwischen:
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natürlichem Tod
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nicht natürlichem Tod
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ungeklärter Todesart
Ein natürlicher Tod liegt vor, wenn der Verstorbene an einer bekannten Erkrankung verstorben ist und keine Hinweise auf äußere Einwirkungen oder andere Ursachen bestehen.
Gerade wenn ein Notarzt oder Bereitschaftsarzt den Verstorbenen zuvor nicht kannte, kann er häufig nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigen, dass eine bekannte Erkrankung die Todesursache war. Auch wenn Angehörige über eine langjährige Krankheit berichten, reicht dies allein oft nicht aus, um einen natürlichen Tod zweifelsfrei zu bescheinigen.
In solchen Fällen wird die Todesart zunächst als „ungeklärt“ oder gegebenenfalls als „nicht natürlich“ eingestuft. Der Arzt ist dann verpflichtet, die Polizei zu verständigen.
Aufgabe der Polizei
Die Polizei hat in diesen Fällen die gesetzliche Aufgabe, die Umstände des Todes zu überprüfen. Hierzu können beispielsweise
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der Fundort untersucht,
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Angehörige oder Zeugen befragt,
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behandelnde Ärzte kontaktiert sowie
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weitere notwendige Ermittlungen durchgeführt werden.
Die gewonnenen Erkenntnisse werden dokumentiert und an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Dieses Verfahren wird als Todesermittlungsverfahren bezeichnet.
Nach Abschluss der Prüfung entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Freigabe zur Bestattung. In den meisten Fällen kann diese bereits nach kurzer Zeit erfolgen.
Sollten sich während der Ermittlungen Unklarheiten ergeben, kann die Staatsanwaltschaft eine rechtsmedizinische Untersuchung (Obduktion) anordnen, um die Todesursache eindeutig festzustellen.
Kein Grund zur Beunruhigung
Ein Todesermittlungsverfahren bedeutet nicht, dass eine Straftat vermutet wird oder Angehörige unter Verdacht stehen.
Vielmehr dient das Verfahren dem gesetzlich verankerten Schutz des menschlichen Lebens. Der Staat ist verpflichtet, jeden ungeklärten oder nicht natürlichen Todesfall sorgfältig zu prüfen.
In den allermeisten Fällen bestätigen die Ermittlungen, dass kein Fremdverschulden vorliegt.
Wie geht es weiter?
Während des Todesermittlungsverfahrens, das häufig innerhalb von ein bis zwei Werktagen abgeschlossen wird, können Sie bereits Kontakt mit uns aufnehmen.
Wir beraten Sie umfassend zu allen weiteren Schritten und besprechen gemeinsam die Organisation der Bestattung. Soweit möglich, unterstützen wir Sie auch bei den erforderlichen Formalitäten.
Telefonisch erreichen Sie uns rund um die Uhr unter:
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02051 / 609990
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02052 / 926972
Wichtiger Hinweis
Im Rahmen eines Todesermittlungsverfahrens wird der Verstorbene häufig durch ein von den Behörden beauftragtes Bestattungsunternehmen zu einer geeigneten Aufbewahrungsstätte oder gegebenenfalls in ein rechtsmedizinisches Institut überführt.
Hieraus entsteht für die Angehörigen keine Verpflichtung, dieses Unternehmen später auch mit der Durchführung der Bestattung zu beauftragen.
Die Wahl des Bestatters liegt ausschließlich bei Ihnen. Lassen Sie sich nicht an ein bestimmtes Institut vermitteln, sondern entscheiden Sie selbst, welchem Bestattungsunternehmen Sie Ihr Vertrauen schenken möchten.
Was ist im Todesfall zu tun?
Die meisten Menschen sterben heutzutage in Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern. Tritt ein Todesfall zu Hause ein, stehen die Angehörigen neben der emotionalen Belastung vor zahlreichen organisatorischen Aufgaben und wichtigen Entscheidungen. Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Ihnen eine erste Orientierung geben.
Den Arzt verständigen
Zunächst muss ein Arzt verständigt werden. Informieren Sie Ihren Hausarzt oder dessen Vertretung. Ist dieser nicht erreichbar, wenden Sie sich bitte an den ärztlichen Bereitschaftsdienst.
Da der Tod eines Menschen für Laien nicht immer zweifelsfrei feststellbar ist, sollte insbesondere nach einem Unfall oder bei einer plötzlich auftretenden lebensbedrohlichen Erkrankung zunächst der Notruf 112 gewählt werden. So können gegebenenfalls lebensrettende Maßnahmen eingeleitet werden.
Beim Notruf sollten folgende Informationen angegeben werden:
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Wer meldet?
Nennen Sie Ihren Namen. -
Was ist passiert?
Schildern Sie den Vorfall kurz und präzise. -
Wo ist es passiert?
Geben Sie die genaue Anschrift an. -
Wie viele Personen sind betroffen?
Teilen Sie mit, wie vielen Personen Hilfe benötigt wird. -
Welche Verletzungen oder Beschwerden liegen vor?
Beschreiben Sie den Zustand der betroffenen Person so genau wie möglich.
Die Todesbescheinigung
Nachdem der Arzt den Tod festgestellt hat, stellt er eine Todesbescheinigung aus. Dieses Dokument verbleibt beim Verstorbenen und wird später für die weiteren Formalitäten benötigt.
Das Bestattungsinstitut benachrichtigen
Anschließend sollten Sie das Bestattungsinstitut Ihres Vertrauens verständigen.
Bestattungen Schneider steht Ihnen Tag und Nacht zur Verfügung:
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Standort Langenberg: 02052 / 926972
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Standort Velbert: 02051 / 609990
In dieser schwierigen Situation können Sie sich auf unsere Kompetenz, unsere Erfahrung und unser Einfühlungsvermögen verlassen.
Freie Wahl des Bestatters
Lassen Sie sich nicht an ein bestimmtes Institut vermitteln. Die Wahl des Bestatters steht ausschließlich Ihnen zu.
Welches Bestattungsunternehmen die Betreuung des Verstorbenen und die Organisation der Trauerfeier übernimmt, entscheiden allein Sie und Ihre Angehörigen.
Verbleib des Verstorbenen im häuslichen Umfeld
Wie lange der Verstorbene nach Eintritt des Todes zu Hause verbleibt, entscheiden grundsätzlich die Angehörigen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. In Nordrhein-Westfalen ist ein Verbleib im häuslichen Umfeld in der Regel bis zu 36 Stunden möglich.
Eine Erdbestattung muss grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen nach dem Tod erfolgen.
Das Beratungsgespräch
Im Anschluss vereinbaren wir mit Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch. Dabei besprechen wir alle weiteren Schritte und beantworten Ihre Fragen.
Das Gespräch kann auf Wunsch bei Ihnen zu Hause oder in den Räumlichkeiten eines unserer Institute stattfinden.
Wir begleiten Sie in dieser schweren Zeit zuverlässig, respektvoll und mit der notwendigen Sorgfalt
